Das Lesegütesiegel

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Das bundesweite Lesegütesiegel – NEU für alle Volksschulen

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Nicht verpassen!
Der Einreichzeitraum ist von 1. Oktober bis 23. Dezember 2024

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„Lesen. Deine Superkraft“.
Die Gelegenheit, um engagierte und wirksame Wege zur Stärkung der Lesekompetenz sichtbar zu machen!

Das bundesweite Lesegütesiegel für Volksschulen – eine Initiative stellt sich vor

Mit dem bundesweiten Lesegütesiegel „Lesen. Deine Superkraft“ – das erstmals zwischen 1. Oktober und 23. Dezember 2024 beantragt werden kann – werden Volksschulen ausgezeichnet, die mit besonderem Engagement und einer Vielfalt von Maßnahmen die Lesekompetenz und Lesemotivation ihrer Schülerinnen und Schüler fördern. Das Lesegütesiegel unterstützt Schulen dabei, ihre Stärken im Bereich Lesen anhand von fünf Schwerpunkten zu erkennen und sichtbar zu machen. Damit bietet das bundesweite Lesegütesiegel allen Volksschulen einen hilfreichen Wegweiser, um die Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler wirksam und nachhaltig zu stärken.

Der Kriterienkatalog für Volksschulen

Mit dem Kriterienkatalog für Volksschulen können sich Schulen gezielt auf die Einreichung vorbereiten, da dieser die Inhalte der Online-Einreichung abbildet. Der Kriterienkatalog besteht aus den fünf Schwerpunkten schulische Lesekultur, Leseräume, diagnosebasierte Leseförderung, Leseanimation und literarische Bildung. Er enthält 24 verpflichtende Kriterien und 50 ergänzende Kriterien. Um das bundesweite Lesegütesiegel zu erhalten, müssen alle verpflichtenden Kriterien und die Hälfte der ergänzenden Kriterien (mindestens 25 Punkte) erfüllt werden.

Das bundesweite Lesegütesiegel für Volksschulen wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in enger Zusammenarbeit mit den Bildungsdirektionen und unter breiter Einbindung weiterer Leseexpertinnen und Leseexperten verschiedener Institutionen entwickelt.

Eine Ausweitung des bundesweiten Lesegütesiegels auf andere Schularten ist geplant. Im Schuljahr 2024/25 ist die Einreichung nur für Volksschulen möglich.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben Nr. 23/2024.

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